Pflichtstundenordnung
Pflichtstundenordnung des Tischtennisclub Elz e.V.
§ 1 Ableistung von Pflichtstunden
Alle aktiven Mitglieder ab einem Alter von 18 sind grundsätzlich zur Ableistung von Arbeitsstunden im Verein verpflichtet. Passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von dieser Pflicht befreit. Der Vorstand ist berechtigt, nach pflichtgemäßen Ermessen Ausnahmen zu beschließen.
Die Aktualisierung eines Mitgliedsstatus (Aktiv, Passiv, Ehrenmitglied) wird stets zum 1. Juli vorgenommen.
§ 2 Anzahl der Pflichtstunden
Die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden ist auf maximal 8 Stunden je Spielzeit begrenzt.
Die Anordnung von Arbeitsstunden durch den Vorstand ist möglich. Die Arbeitsstunden müssen mindestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Einsatz durch den Vorstand angekündigt werden. Der Anordnung des Vorstandes ist nachzukommen, sofern nicht ein wichtiger Grund das Fernbleiben rechtfertigt (insbesondere gebuchter Urlaub, Krankheit oder ähnliche Verhinderungsgründe).
Der Berechnungszeitraum von Arbeitsstunden dieser Ordnung entspricht einer Spielzeit (Saison) vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Mehr geleistete Arbeitsstunden können weder auf andere Mitglieder noch auf spätere Spielzeiten übertragen werden. Eine spätere Ableistung der Arbeitsstunden (nach dem 30. Juni), außerhalb des Berechnungszeitraumes, ist nicht möglich.
§ 3 Einsatzmöglichkeiten
Der Vorstand benennt in der 2. Jahreshälfte die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten zur Ableistung der Arbeitsstunden sowie die genaue Anzahl der von jedem aktiven Mitglied zu verrichtenden Arbeitsstunden. Diese werden regelmäßig aktualisiert und an geeigneter Stelle (Website des Vereins) vereinsintern veröffentlicht.
Dies können beispielsweise Arbeitsstunden bei der Ausrichtung von Meisterschaften und Ranglisten, Durchführung von Reinigungs- und Reparaturaktionen, Betreuung von Jugendlichen auf Veranstaltungen und anderen Vereinsaktivitäten sein. Eine Auflistung der Einsatzmöglichkeiten samt Erläuterungen findet sich in der Anlage 1 zu dieser Pflichtstundenordnung.
§ 4 Nichtgeleistete Pflichtstunden
Wird von einem aktiven Mitglied die festgesetzte Anzahl an Arbeitsstunden nicht erbracht, wird jede nicht erbrachte Arbeitsstunde nach Ablauf einer Spielzeit (30. Juni eines Jahres) mit 10,00 Euro berechnet. Das betreffende aktive Mitglied erhält durch den Kassenwart eine Rechnung, deren Betrag durch Lastschrift eingezogen wird. Bei Nichtausgleich der Arbeitsstunden durch Ableistung oder Zahlung kann der Vorstand gemäß § 10 der Vereinssatzung Disziplinarmaßnahmen verhängen.
§ 5 Kontrolle der geleisteten Pflichtstunden
Für jede Einsatzmöglichkeit wird den aktiven Mitgliedern eine entsprechende Liste seitens des Vorstandes bereitgestellt. Das Führen der Gesamtliste aller abgeleisteten Pflichtstunden wird ebenfalls durch den Vorstand gewährleistet.
Zum 31. Januar eines Jahres erfolgt durch den Vorstand ein Halbjahresabgleich der abgeleisteten Arbeitsstunden. Dieser wird den Mitgliedern zeitnah mitgeteilt.
§ 6 Geltung der Pflichtstundenordnung
Diese Pflichtstundenordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft.
Anlage 1 zur Pflichtstundenordnung des Tischtennisclub Elz e.V.
Einsatzmöglichkeiten | Beschreibung | Anrechnung in Zeitstunden |
Ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Vor- und Nachbereitung, sowie der Durchführung von Meisterschaften, Turnieren und Ranglisten |
| tatsächlicher Stundenumfang |
Durchführung von Reinigungs- und Reparaturarbeiten unter Anleitung des Zeugwartes oder eines anderen Vorstandsmitglieds |
| tatsächlicher Stundenumfang |
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Vereinsfesten oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins |
| tatsächlicher Stundenumfang |
Betreuung von Jugendlichen bei Meisterschaften und Turnieren (Fahrtzeiten werden nicht angerechnet) |
| 4 Zeitstunden |
| 8 Zeitstunden | |
Betreuung von Verbandsspielen der Jugend (Fahrtzeiten werden nicht angerechnet) |
| 2 Zeitstunden |
| 3 Zeitstunden | |
Weitere vom Vorstand für notwendig erklärte Tätigkeiten (im Sinne des TTC Elz) |
| tatsächlicher Stundenumfang |
Von der Anrechnung im Sinne der Pflichtstundenordnung ausgeschlossen sind
(u. a. alle Tätigkeiten, die anderweitig entgeltet, honoriert oder entschädigt werden):
- Einsätze als Oberschiedsrichter (sowohl bei eigenen als auch bei vereinsfremden Veranstaltungen)
- Geleitete Trainingseinheiten im Herren- und Nachwuchsbereich
- Fahrtzeiten im Rahmen der Betreuung von Jugendlichen/Jugendmannschaften bei Meisterschaften/Turnieren/Ranglisten und Verbandsspielen
- Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern im Rahmen der dafür gewählten Funktion
- etc.