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Satzung des Tischtennisclub Elz

Satzung des Tischtennisclub Elz

Vereinssatzung in der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 30.09.2021

§ 1

Name und Sitz

Der am 27.10.1947 gegründete Verein führt den Namen: Tischtennisclub Elz e.V. (TTC Elz). Er hat seinen Sitz in Elz und ist bereits in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Aufgaben und Zweck

  1. Der TTC Elz hat die Förderung des Breiten- und Leistungssports im Jugend- und Erwachsenenbereich in der Sportart Tischtennis zur Aufgabe.
  1. Der TTC Elz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  1. Der TTC Elz ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dies erfolgt aufgrund anderweitiger zivilrechtlicher Verträge zwischen dem Verein und dem jeweiligen Mitglied / den jeweiligen Mitgliedern.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TTC Elz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Der TTC Elz verurteilt jegliche Form von Gewalt und Missbrauch, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.
  1. Der TTC Elz tritt für die Bekämpfung des Dopings und für Maßnahmen, die den Gebrauch leistungssteigernder Mittel unterbinden, ein.
  1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt die Satzungen des HTTV und des DTTB vorbehaltlos an.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. ordentliche Mitglieder
    1. Ehrenmitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
  1. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Annahme der schriftlichen Eintrittserklärung. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten unter die Eintrittserklärung notwendig.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod;
  1. durch Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres zulässig ist. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten und ist wirksam mit deren Zugang;
  1. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
    1. mit 3 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und dieser Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet wird oder
    1. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt;
  1. durch Ausschluss.

§ 7

Mitgliedschaftsrechte

  1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
  1. Jugendliche bis 18 Jahre besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  1. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleistete Einrichtungen zu benutzen.
  1. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds oder eines von diesem bestellten Organ in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand des Vereins zu.

§ 8

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. den Verein in seinen Aufgaben gemäß § 2 zu unterstützen;
  1. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten;
  1. die Beiträge pünktlich zu bezahlen;
  1. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
  1. die Ordnungen des Vereins außerhalb der Satzung zu beachten.

§ 9a Pflichtstundenordnung

  1. Der Vorstand ist berechtigt, eine Pflichtstundenordnung zu erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Sie kann Regelungen enthalten, die unabhängig vom Mitgliedsbeitrag sowohl finanzielle als auch tatsächliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein enthält. Die Art und Höhe der Verpflichtungen ergeben sich aus der Ordnung.
  1. Die aktuelle Fassung der Pflichtstundenordnung ist auf der Website des Vereins zu veröffentlichen und ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wirksam. Gleiches gilt für Änderungen dieser Ordnung.

§ 9b

Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  1. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann bei Erwachsenen und Jugendlichen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) in unterschiedlicher Höhe ausgestaltet werden. Bei Mitgliedern, die nicht oder nicht mehr am Mannschaftsspielbetrieb für den TTC Elz teilnehmen, wird auf Antrag ein reduzierter Mitgliedsbeitrag (Förderbeitrag) erhoben.
  1. Der Beitrag ist halbjährig im Voraus fällig und für den Eintrittsmonat in voller Höhe zu entrichten.
  1. Durch Vorstandsbeschluss kann in begründeten Einzelfällen eine – auch teilweise und/oder befristete – Beitragsbefreiung erfolgen.
  1. Eine Aufnahmegebühr wird erhoben; dies erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, der auch über die Höhe bestimmen darf.

§ 10

Disziplinarmaßnahmen

    1. Der Vorstand ist berechtigt, folgende Disziplinarmaßnahmen zu verhängen:
      1. Verweis
      1. zeitlich befristete (bis 3 Monate) interne Sperre von der Teilnahme am aktiven Mannschaftsspielbetrieb.
    1. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder von der Mitgliedschaft auszuschließen und/oder (vorläufig) zu suspendieren und zwar
  1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
  1. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die Belange des Sportes schädigen wie z.B. Gefährdung der Gesundheit von Spielern, Trainern, Betreuern oder Zuschauern, Tätlichkeiten oder Beleidigungen oder Drohungen;
  1. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane;
  1. in Fällen, in welchen der begründete Verdacht besteht, dass Kinder und/oder Jugendliche innerhalb oder außerhalb des sportlichen Bereichs Opfer von Gewalt jeder Art oder sexuellen Missbrauchs geworden sind.

Über den Antrag auf Ausschluss/Suspendierung, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und der entsprechenden Beweismittel bei dem Vorstand

gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu.

§ 10 a      Datenschutzregelungen

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorlie- gen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
  1. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  1. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, diese Datenschutzordnung und jeweilige notwendige Änderungen zu beschließen. Die Datenschutzordnung selbst ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§ 12)
  1. die Mitgliederversammlung (§ 13)

§ 12

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Geschäftsführer
    4. dem Schriftführer
    5. dem 1. Kassierer
    6. dem 2. Kassierer
    7. dem Sportwart
    8. dem Jugendwart
    9. dem Schülerwart
    10. dem Zeugwart
    11. bis zu 6 Beisitzern, denen vom Vorstand bestimmte Aufgaben zugewiesen werden können.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Sportwart.

Die Vertretung erfolgt jeweils durch 2 der Genannten.

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu den Zwecken und Aufgaben gemäß § 2 zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen gemäß Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.
  1. Der Vorstand soll mindestens einmal monatlich zusammentreten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, diese Satzung sieht etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist durch den Schriftführer zu unterzeichnen. Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
  1. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  1. Vorstandsämter im Sinne des § 26 BGB (siehe Ziff.2 dieser Vorschrift) können in einer Person nicht vereinigt werden.
  1. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

§ 13

Mitgliederversammlung

1, Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im Mai oder Juni einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Elz unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
  1. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Einberufung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Die Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:
    1. Jahresbericht der Vorstandsmitglieder,
    2. Bericht der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer) (für den Fall der Neuwahl),
    5. Beschlussfassung über Anträge.

Anträge müssen spätestens 3 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem

1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 20 Mitgliedern verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher erfolgen.
  1. a)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Hinsichtlich der Auflösung des Vereins gilt § 18.
  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  1. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB vorliegt.
  1. Bei Neuwahlen: Nach Entlastung des Vorstandes ist von den anwesenden Mitgliedern ein Versammlungsleiter zu wählen, der bis einschließlich der Wahl des 1. Vorsitzenden die Versammlung leitet.
  1. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  1. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Bei einer Entscheidung über einen Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluss gem. § 10 Ziff.2 der Satzung oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung nicht öffentlich.

§ 14

Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Kassenprüfer werden jeweils für 2 Geschäftsjahre gewählt, eine direkte Wiederwahl im Anschluss hieran ist nicht zulässig.

§ 15

Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der jeweiligen Ausschüsse muss ein Mitglied des Vorstands sein.

§ 16

Ehrungen

  1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitglieds zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Zum Ehrenmitglied kann auch eine Person berufen werden, die nicht ordentliches Mitglied des Vereins ist.

Das Ehrenmitglied behält die Auszeichnung auf Lebenszeit.

  1. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
  1. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können vom Vorstand von Beitragszahlungen entbunden werden.

§ 17

Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 18

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins und der Wegfall seines bisherigen Zwecks ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter 10 herabsinkt.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19

Nichtigkeit der alten Satzungen

Mit dieser Neufassung der Satzung vom 30.09.2021 verlieren die Satzung vom 19. Mai 2006 sowie deren Änderungen ihre Gültigkeit und die neue Satzung tritt mit diesem Datum in Kraft.

E l z, den 30.09.2021

(U. Hadaschick)                                                      (K. Seyffert)

1. Vorsitzender                                                       Schriftführer